Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im gestrigen Schaubild habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Mit heutigem Newsletter hoffe ich, dass die Unklarheiten beseitigt werden. Ich bitte dies zu entschuldigen. Hier ist unser Stand der Dinge:
- Corona-Steuerhilfegesetz
Sowohl der Deutsche Bundestag als auch der Deutsche Bundesrat haben diesen (Steuer-)Gesetzänderungen zugestimmt. Die endgültigen Änderungen liegen mit der Beschlussfassung vom 29.5.2020 (BR-Drs. 290/20, Gesetzesbeschluss vom 29.05.2020, „Corona-Steuerhilfegesetz“) vor.
Darin enthalten ist die Sonderregelung für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), dass der Umsatzsteuertarif vom Regelsteuersatz (19 %) in den ermäßigten Steuersatz (7 %) wechselt.
Ausgenommen davon sind Getränke. D. h. (i) Milch, Milcherzeugnisse, Kaffee, Tee und Mate [„To Go“] bleiben beim ermäßigten Steuersatz (7 %). Die restlichen Getränke verbleiben beim Regelsteuersatz (19 %).
- Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket
Bis heute liegt nur das Einigungspapier des „Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets“ als Ankündigung vor, so dass nun der parlamentarische Weg beschritten werden kann.
Grundsätzlich wird der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % im Begünstigungszeitraum genauso herabgesetzt wie der ermäßigte Umsatzsteuertarif von 7 % auf 5 %. Der Begünstigungszeitraum soll vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 anhalten. Davon wären neben den (i) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auch (ii) Getränke betroffen.
- Gastronomie / Getränke
Es ist zu unterscheiden zwischen
(i) Speisen-Außer-Haus-Verkauf: 5 % und dann wieder 7 %
(ii) Getränke-Außer-Haus-Verkauf: 16 % und dann wieder 19 %
(iii) Ausnahme für Milch, Tee & Co.: 5 % und dann wieder 7 %
(iv) Speisen-In-Haus-Verkauf: 5 %, dann 7 % und sodann wieder 19 %
(v) Getränke-In-Haus-Verkauf: 16 % und dann wieder 19 %
Wir haben für Sie einen ersten Überblick abgebildet. Eine detailliertere Darstellung folgt in unseren Webinare.

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StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion