Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir haben im AKTUELLEN STEUERDIALOG über die neue EuGH-Rechtsprechung zur Bestimmung des Umsatzsteuertarifs bei einer einheitlichen Leistung referiert (EuGH vom 18.1.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam; CD 0500 0012 2018 0003).
Im Deutschen Bundestag wurde von der Partei DIE LINKE eine interessante Frage zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung in Deutschland gestellt (BT-Drucks. 19/2334 vom 25.5.2018, S. 3).
Die Frage des Abgeordneten Fabio De Masi lautete:
"Welche Konsequenzen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam CV gegen Staatssecretaris van Financiën (C-463/16, Celex-Nr. 62016CJ0463; Rechtssache C-463/16), für die in Deutschland unterschiedliche Besteuerung von Hotelübernachtung und Frühstück im Hotel?"
Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht vom 23.5.2018 lautete:
"Das genannte Urteil des EuGH ist zu einem niederländischen Einzelfall mit einer besonderen Sachverhaltsgestaltung ergangen. Die Übertragbarkeit eines solchen Urteils auf ähnliche Fallgestaltungen ist daher in jedem einzelnen Fall sehr genau zu prüfen. Folgewirkungen für das nationale Umsatzsteuerrecht sieht die Bundesregierung derzeit nicht. Die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Übernachtungsleistung und Frühstück beruht auf dem gesetzlichen Aufteilungsgebot des § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 2 Umsatzsteuergesetz. Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof als mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar angesehen (Urteil vom 24. April 2013, XI R 3/11, BStBl. II 2014 Seite 86)."
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann