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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Termine Modul 3:
Donnerstag, 06.05.2021, 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag, 08.06.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 11.06.2021, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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Hib: Transparenzregister wird zum Vollregister
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit Datum vom 12.02.2021 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ im Bundesrat (BR-Drs. vom 12.02.2021, 133/21) eingebracht. Änderungen im Geldwäschegesetz, Anpassungen an die ER-Finanzinformationsrichtlinie aber auch Auswirkungen für das Transparenzregister sind geplant. Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten (Art. 1 Nr. 17 Buchst. c Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz; Streichung: § 20 Abs. 2 GWG).
Bisher ist das deutsche Transparenzregister teilweise als Auffangregister ausgestaltet, indem es für die im Handel-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften grundsätzlich auf diese Register verweist und schwerpunktmäßig anderen Rechtseinheiten (z. B. Stiftungen) eine aktive Meldung auferlegt. Für den Großteil der transparenzpflichtigen deutschen Gesellschaften sind daher im Transparenzregister keine strukturierten Datensätze vorhanden.
Jetzt sieht der Gesetzentwurf „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister vor. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt. Alle Rechtseinheiten sind fortan verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt fortan klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Sie wird durch eine entsprechende Bußgeldbewährung flankiert.
Zeitliche Anwendung: Die Umstellung zum Vollregister erfolgt zum 01.08.2021.
Hinweis:
Überbrückungshilfe III (FAQ)
„Im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe III ist unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind.“
Dieser Teil der FAQ ist dann mit Wirkung vom 01.08.2021 überholt: „Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z. B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer