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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 3 / Kombi B

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Hib: Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Nutzung von Steueroasen, ja deren Bekämpfung, insbesondere aus den Reihen der Industriestaaten, steht weiterhin oben auf der Prioritätenliste u. a. auch von Deutschland. Deshalb verwundert es nicht, dass die Bundesregierung einen „Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (BR-Drs. vom 01.04.2021, 272/21)“ dem Bundesrat für den Start des parlamentarischen Verfahrens übermittelt hat. Es handelt sich dabei um ein Manteländerungsgesetz.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier zum Download: 0272_21.pdf (reguvis.de)
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, Steuerhoheitsgebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairem Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der verbindlichen BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, Anpassungen in Richtung einer Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen.
EU-Konzept
Das „Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)“ basiert auf den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. „schwarze Liste“) sowie den seitdem in diesem Zusammenhang durch die Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) verhandelten und vom Rat gebilligten Maßnahmen. Die Umsetzung der Abwehrmaßnahmen dient einem koordinierten Vorgehen der Mitgliedstaaten und verspricht auf diese Weise eine größtmögliche Effektivität.
Lösung
Mit diesem Gesetz werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen ermöglicht, die im Verhältnis zu solchen Steuerhoheitsgebieten Anwendung finden, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete geführt werden.
Umsetzung
Durch die gesteigerten Mitwirkungspflichten (§ 12 StAbwG) entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Dabei sollen Aufzeichnungen verpflichtend vorgelegt werden (gesetzliche Aufzählung).
Gesteigerte Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
- Darstellung der Geschäftsbeziehungen, Übersicht über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen, insbesondere Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse, Versicherungsverhältnisse, Nutzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen;
- Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und ihre Veränderung innerhalb des Wirtschaftsjahres;
- Auflistung von Vereinbarungen mit Bezug zu immateriellen Werten, einschließlich Kostenumlagevereinbarungen sowie Forschungsdienstleistungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen sowie Auflistungen der immateriellen Werte, die der Steuerpflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt;
- die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen innerhalb des Wirtschaftsjahres;
- die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte;
- die gewählten Geschäftsstrategien;
- die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für die Besteuerung von Bedeutung sind;
- die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner einer Gesellschaft in dem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet sind, zu dem der Steuerpflichtige in Geschäftsbeziehung steht; das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer Börse, die in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist.
Übermittlungspflicht
Die Aufzeichnungen sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres zu erstellen und an die örtlich zuständige Finanzbehörde sowie in den Fällen, in denen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (§ 138a AO) erfüllt sind, dem Bundeszentralamt für Steuern, zu übermitteln. Daneben sind die Aufzeichnungen auf Anforderung (§ 90 Abs. 3 Satz 6 und 7 AO) vorzulegen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer