Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Deutschen Bundestag wurde von der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine interessante Frage zur steuerlichen Regelung von Kostenbeiträgen bei Fahrgemeinschaften gestellt (BT-Drucks. 18/12750 vom 12.6.2017 , S. 18).
Die Frage des Abgeordneten Oliver Krischer lautet:
"Ist der Bundesregierung bekannt, dass Privatpersonen die regelmäßig nicht gewerbliche Mitfahrgelegenheiten anbieten, unter Umständen verpflichtet sind, die Kostenbeiträge der Mitfahrer nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, und inwieweit würde sie einen Vorschlag, die Kostenbeiträge von Mitfahrern steuerfrei zu stellen, um die Bildung von Fahrgemeinschaften nicht zu behindern, begrüßen und unterstützen (bitte begründen)?
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 9. Juni 2017 lautet:
"Einkünfte aus der Mitnahme von Fahrgästen im Rahmen von Fahrgemeinschaften können nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie 255 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Mit der Freigrenze ist sichergestellt, dass Einkünfte geringeren Umfangs aus der Bildung von Fahrgemeinschaften steuerfrei bleiben."
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann