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Hib: Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld (Antrag des Landes Rheinland-Pfalz)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Land Rheinland-Pfalz regt an: „Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Wirkungen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG insbesondere für die Fälle des Bezugs von Kurzarbeitergeld zu valuieren und ergänzend zu prüfen, inwieweit hierbei als steuerschädlich identifizierte Effekte, die insbesondere im Zuge der Corona-Krise verursacht wurden, vermieden werden können (BR-Drs. 503/2/20 vom 6.10.2020).
Folgende Begründung steht diesem Antrag voran:
„Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen gleichwohl den Steuersatz beeinflussen, der im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer für die steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzusetzen ist.
Diese nachträgliche Korrektur des Progressionssteuersatzes kann erst bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer berechnet werden, nicht aber bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Das führt dazu, dass insbesondere eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen der Corona-Krise Kurzarbeitergeld erhalten haben, für die betreffenden Veranlagungszeiträume eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Es ist absehbar, dass viele dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuge dessen mit Steuernachforderungen der Finanzämter konfrontiert werden.
Der Progressionsvorbehalt flankiert die linear-progressive Gestaltung des Drucksache 503/2/20 - 2 - Einkommensteuertarifs und ist insoweit ein notwendiges Instrument bei der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Er soll verhindern, dass die Empfänger steuerfreier Lohnersatzleistungen bei der Besteuerung ihrer verbleibenden steuerpflichtigen Einkünfte einen ungerechtfertigten zusätzlichen Steuervorteil in der Form eines zu niedrigen Progressionssteuersatzes erhalten.
Es bestehen jedoch Bedenken, ob und inwieweit der Progressionsvorbehalt dieses steuersystematisch begründete Ziel, insbesondere für die im Zuge der Corona-Krise in Kurzarbeit geratenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, hinreichend erfüllt, oder aber im Gegenteil für diese ohnehin stark von der Krise betroffene Gruppe von Erwerbstätigen zu unsachgemäßen steuerlichen Zusatzbelastungen führt. Die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts auf die festzusetzende Einkommensteuer und insbesondere die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer dann obligatorischen Veranlagung zur Einkommensteuer mit einer Steuernachforderung rechnen müssen, hängt von einer Vielzahl weiterer Einflüsse ab. Maßgebend hierfür sind neben der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte und der steuerfreien Lohnersatzleistungen insbesondere auch die beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, allen voran die Steuerklasse. Aufgrund dieser Vielzahl von Einflussfaktoren kann die zielgenaue Wirkung des Progressionsvorbehalts nicht mehr garantiert werden. Die Vorhersage der konkreten Steuerwirkung des Progressionsvorbehalts ist selbst für Steuerfachleute nicht ohne weiteres möglich. Die Wirkungsweise des Progressionsvorbehalts soll deshalb für die verschiedenen Fallgruppen evaluiert werden. Hierbei sollen Fehlauswirkungen identifiziert und vermieden werden.“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion