Werbung

Auch für die neuen Steuerformulare 2020 ist mit Änderungen in der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie der gesonderten und einheitlichen Feststellung oder dem Formular „EÜR“ zu rechnen.
Der SPEZIALDIALOG „Änderungen und Neuerungen in den verschiedenen Steuerformularen 2020“ zeigt die Änderungen - soweit möglich - anhand von Beispielen auf. Dabei werden auch die wichtigsten Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 angesprochen.
Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen. Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für diesen SPEZIALDIALOG anmelden. Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.
Zur Buchung
Hib: Die offizielle „Fristverlängerung“ für die Steuererklärungen 2019 ist da!
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Deutschen Bundestag ist der Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht worden (BT-Drs. 19/25795). Die offizielle, gesetzlich verankerte Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019. Spüren Sie auch ein Aufatmen? Merken Sie wie ein wenig der Arbeitsdruck von einem abfällt? Es geht doch – bitte weiter so!
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
„Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender § 36 angefügt:
§ 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
(1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021.“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer