hib: Günstigerprüfung bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Anwendung der Abgeltungssteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Deutschen Bundestag wurde von der Partei DIE LINKE eine interessante Frage zur Günstigerprüfung bei Einkünften aus Kapitalvermögen und die Anwendung der Abgeltungssteuer gestellt (BT-Drucks. 18/12750 vom 12.6.2017 , S. 25).

Die Frage des Abgeordneten Dr. Axel Troost lautete:

"Inwieweit erstreckt sich der Vergleich von Steuerbeträgen im Zuge der Günstigerprüfung bei Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 32d Absatz 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz auf die festgesetzte Einkommensteuer nach Berücksichtigung von Abzügen von der tariflichen Einkommensteuer, und in wie vielen Fällen kam die Abgeltungsteuer seit ihrer Einführung aufgrund der Günstigerprüfung nicht zur Anwendung (bitte differenziert nach Jahren angeben)?"

Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 8. Juni 2017 lautete:

"Bei der sog. Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 Einkommensteuergesetz wird auf die festzusetzende Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern (z. B. Solidaritätszuschlag) abgestellt.

Statistische Daten zur Anzahl der Fälle, in denen die Abgeltungsteuer aufgrund der Günstigerprüfung nicht zur Anwendung kam, liegen nicht vor."

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann