hib: Gesetzlich verankerter „Corona-Bonus“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 29.5.2020 hat der Deutsche Bundesrat (BR-Drs. 290/20 vom 29.5.2020) das sog. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Darin finden sich nunmehr nicht nur die Steuergesetzänderungen, über die wir bereits berichtet haben, sondern auch die gesetzliche Verankerung des sog. Corona-Bonus (§ 3 Nr. 11a EStG). Die Vorlage wurde vom Deutschen Bundestag am 28.5.2020 ebenfalls beschlossen (BT-Drs. 19/19601 vom 27.5.2020).

In der Beschlussfassung, so die Empfehlung verschiedenster Bundestagsausschüsse, sollten aufgenommen werden:

  • Umsetzung einer unionsrechtlichen Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
  • Verlängerung der Anspruchsdauer (§ 56 Absatz 2 Satz 4 IfSG) und Änderung (§ 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG), so dass sichergestellt wird, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter.
  • Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1 500 € (§ 3 Nr. 11a EStG)

Nunmehr ist folgendes – nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt - gesetzlich geregelt:

„11a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;“

1. Anmerkung

Damit ist auch die Sozialversicherungsbefreiung erfolgt. Dies hat beispielsweise Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld, weil der Corona-Bonus auswirkungslos ist genauso wie bei der Entgeltgrenze von sog. Minijobbern.

2. Anmerkung

Die weiteren Anwendungsregeln sind weiterhin dem diesbezüglichen (i) Anwendungserlass und den (ii) FAQ „Corona [Steuern]“ zu entnehmen.

 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion