Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Bundesregierung hat am 28.5.2020 einen neuen Gesetzesentwurf „… zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht“ veröffentlicht (BR-Drs. 293/20 vom 28.5.2020).
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es soll eine besondere Regelung eingeführt werden, die den Reiseveranstaltern die zeitlich befristete Möglichkeit eröffnet, den Reisenden statt der (i) sofortigen Rückerstattung des Reisepreises – alternativ – (ii) einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Art. 240 EGBGB).
Dieser Gutschein, den die Reisenden nicht annehmen müssen, kann dann bei der erneuten Buchung einer Reise eingelöst werden, sobald der Wegfall der aktuell bestehenden Reisebeschränkungen und Gefährdungslage dies wieder zulässt (Annahmewahlrecht; § 5 Abs. 1 Satz 3 Art. 240 EGBGB).
Der Wert des Gutscheins muss den bereits geleisteten Vorauszahlungen entsprechen, wirtschaftliche Nachteile dürfen den Reisenden durch die Annahme des Gutscheins nicht entstehen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Art. 240 EGBGB). Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen dem Reisenden keine Kosten in Rechnung gestellt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Art. 240 EGBGB).
Um auch etwaigen finanziellen Nachteilen durch eine spätere Insolvenz des Reiseveranstalters vorzubeugen, sind die Gutscheine in Ergänzung der gesetzlichen Insolvenzsicherung, die durch den Kundengeldabsicherer des Reiseveranstalters bewirkt wird, zusätzlich von staatlicher Seite abgesichert (§ 5 Abs. 6 Art. 240 EGBGB).
Entscheiden sich die Reisenden gegen die Annahme eines Gutscheins, behalten sie ihren Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen. Dies gilt auch, wenn der Gutschein bis zum Ablauf seiner Gültigkeit nicht eingelöst wird.
Hinweis
Die EU-Kommission wird in den parlementarsichen Weg einbezogen, damit eine gesetzliche Regelung zu stande kommen kann.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion