hib: Bundesrat will Lohnpauschalierung für Betriebsveranstaltung weiter einschränken

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     19.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     09.12.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


hib: Bundesrat will Lohnpauschalierung für Betriebsveranstaltung weiter einschränken

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

vor geraumer Zeit haben wir über ein sehr interessantes BFH-Urteil im AKTUELLEN STEUERDIALOG berichtet. Auch Betriebsveranstaltungen mit eingeschränktem Teilnehmerkreis können zwar keinen 110 €-Freibetrag (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG) beanspruchen, aber der Arbeitgeber kann die 25%ige Lohnsteuerpauschalierung anwenden (zustimmend: BFH vom 27.03.2024, VI R 5/22, BStBl. II 2024, 748; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0040 2024 0003; früher noch ablehnend: BFH vom 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476). Beide Beträge - (1) Kosten der Betriebsveranstaltung als Personalaufwand und (2) pauschale Lohnsteuer - sind uneingeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben des Arbeitgeber-Unternehmens (§ 4 Abs. 4 EStG).

Jetzt hat der Bundesrat dem Bundestag im parlamentarischen Verfahren zum Steueränderungsgesetz 2025 folgenden Änderungsvorschlag der Lohnsteuerpauschalierung vorgestellt (Bundesrat Drucksache 474/25 (Beschluss) vom 17.10.2025, Stellungnahme des Bundesrates "Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025"):

"§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E: Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zahlt, [NEU] wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht, "

Zur Begründung wird über zwei Din A4 - Seiten vom Bundesrat erläutert:

Die ursprünglichen Anwendungsregeln für die Betriebsveranstaltungen sollen schlussendlich unverändert in den gesetzlichen Rahmen gelangen und deshalb soll die Formulierung die neue BFH-Rechtsprechung (wieder) einkassieren.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann