Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Deutschen Bundestag ist von einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten und der FDP-Fraktion der Antrag eingereicht worden, auf die „Corona-Krise“ mit weiteren Maßnahmen zur Entlastung insbesondere der Arbeitnehmer zu reagieren (BT-Drs. 19/19501 vom 26.5.2020).
Inhalt des Antrags
Der Antrag beinhaltet die Aufforderung zwei steuerrechtliche Regeln für den Veranlagungszeitraum 2020 auszusetzen
1. den Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG)
und
2. die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei Bezug von Einkünften aus Lohnersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG)
Begründung des Antrags
Aufgrund der Corona-Krise greifen zahlreiche Unternehmen auf Kurarbeit und andere Lohnersatzleistungen zurück, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern und Entlassungen zu vermeiden. Im April 2020 befanden sich nach offiziellen Angaben der Bundesagentur für Arbeit mehr als 10 Millionen Menschen in Kurzarbeit (Bundesagentur für Arbeit (2020): Der Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland, S. 59).
Lohnersatzleistungen zu denen u. a. Unterstützungsmaßnahmen wie das Kurzarbeitergeld, das Insolvenzgeld, das Krankengeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz gehören, sind nach dem Willen des Gesetzgebers steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 2 EStG).
Aufgrund des sog. Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) kann der Einsatz dieser Leistungen jedoch dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese z. B. vor oder nach dem Einsatz von Kurzarbeit erhalten, höher besteuert wird als dies ohne den Einsatz von Lohnersatzleistungen der Fall wäre.
Um zu gewährleisten, dass eine eventuell höhere Besteuerung der Einkünfte von der Finanzverwaltung berücksichtigt wird, besteht die Pflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen steuerpflichtige Lohnersatzleistungen zum Einsatz kommen, im folgenden Jahr eine Steuererklärung bei der Finanzverwaltung einzureichen.
Denn gesetzlich (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG) tritt eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für alle Beschäftigte ein, die solche steuerfreien Leistungen erhalten haben. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden deshalb nach der aktuellen Rechtslage gezwungen sein, für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass für die Lohnersatzleistungen von Arbeitnehmerinnen und –nehmern, die aus der Corona-Krise begründet sind, der sog. (i) Progressionsvorbehalt und die damit einhergehende (ii) Abgabepflicht einer Steuererklärung entfallen sollte.
Nach Ansicht der Antragsteller droht die enorm hohe Anzahl von zusätzlich anzugebenden Steuererklärungen die Finanzverwaltung zu überfordern. Darüber hinaus rechnen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit Nachzahlungen, was unter Umständen auch noch einen erhöhten Aufwand bei der Realisierung der Steuerforderungen nach sich zieht.
Das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag scheint den Antragstellern sehr fraglich, auch unter Berücksichtigung der psychologischen Wirkungen im Anschluss an die Krise, bei der viele Betroffene ggf. von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung überrascht sein werden und angesicht der coronabedingten Notsituation wenig Verständnis für die Abgabepflicht aufbringen könnten.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion