Hib: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für „Flutwasseropfer“ (Formulierungshilfe)

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Spezialdialog: Hinweis- und Warnpflichten steuerlicher Berater (Jahresabschlusserstellung)

StaRug

Der Gesetzgeber hat die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu den Hinweis- und Warnpflichten des Erfüllungsgehilfen – insbesondere Steuerberater – bei der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses – für insolvenznahe Krisenmandate - im Rahmen des sog. StaRUG gesetzlich normiert.
Nicht nur die Going-concern-Bilanzierung ist zu hinterfragen. Eine allgemeine Hinweis- und Warnpflicht besteht bei Anzeichen einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) oder einer Überschuldung (§ 19 InsO).
Frau Rechtsanwältin Dr. Werner, Andernach, zeigt im SPEZIALDIALOG nach einer Einleitung des § 102 StaRUG die (i) Stolperfallen auf, in die man am besten nicht hineintritt. (ii) Erkennungsmerkmale für Insolvenzanzeichen werden vorgestellt. Praktische Tipps zu den Hinweis- und Warnpflichten als auch (iii) Rüstzeug für die tägliche Praxis runden den einstündigen Vortrag inklusive Fragerunde ab.

Termine:
Dienstag, 28.09.2021, 15.00 - 16.00 Uhr
Montag, 22.11.2021, 15.00 - 16.00 Uhr

Zur Buchung


Hib: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für „Flutwasseropfer“ (Formulierungshilfe)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Bundesregierung d. h. die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD haben eine (erste) Formulierungshilfe eines „Entwurfs eines Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwasser im Juli 2021“ veröffentlicht (Link: Formulierungshilfe_Aussetzung Insolvenzantragspflicht.pdf (bmjv.de)).

Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Hinweis: Dabei bleibt es absolut offen, was nun im täglichen Leben unter „ernsthaft“ zu verstehen ist.

Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10.07.2021 bis zum 31.10.2021 gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31.03.2022 verlängert werden könnte.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer