hib: Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Deutschen Bundestag wurde von der Partei DIE LINKE eine interessante Frage zu Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer gestellt (BT-Drucks. 18/13467 vom 1.9.2017, S. 20).

Die Frage des Abgeordneten Dr. Axel Troost lautete:

"Inwieweit fallen Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis zu 60 Euro an fremde dritte Geschäftspartnerinnen bzw. -partner ebenfalls unter das Abzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für Geschenke und inwieweit kann ein Abzug für Geschenke nach § 4 Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 EStG erfolgen, wenn der Wert des Geschenkes unter 35 Euro liegt, gleichwohl der Wert des Geschenkes zusammen mit der pauschal übernommenen Steuer nach § 37b EStG den Betrag von 35 Euro übersteigt (bitte mit Begründung)?"

Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 28. August 2017 lautete:

"Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern. Für Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis zu 60 Euro an Geschäftsfreunde, die die Freigrenze des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG von 35 Euro übersteigen, greift das Betriebsausgabenabzugsverbot. Bei der Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG richtet sich die Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Für die Überprüfung der Freigrenze im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Wert der Zuwendung abzustellen; die übernommene Steuer ist nicht einzubeziehen (BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015, BStBl I 2015 S. 468, Rz. 25). An dieser Vereinfachungsregelung hält die Finanzverwaltung fest und hat dies anlässlich der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. März 2017 IV R 13/14 bestätigt."

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann