Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wieder einmal warten die Unternehmen und deren Berater auf die Veröffentlichung interessanter BFH-Urteile im Bundessteuerblatt und damit der allgemein gültigen Anwendung bei den Finanzämtern.
Dazu gab es jetzt in einer aktuellen Drucksache des Deutschen Bundestags eine wichtige Information (BT-Drs. vom 9.4.2020, 19/18561, 5).
Mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde abgestimmt, dass zeitgleich mit dem entsprechend geänderten BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) veröffentlicht werden:
- steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts (BFH vom 6.8.2019, VIII R 18/16; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2019 0008)
und
- steuerliche Berücksichtigung des Forderungsausfalls (BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2017 0009)
Derzeit werden die Änderungen des BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion