Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der Deutsche Bundestag (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz, BR-Drs. 305/17 vom 21.4.2017) hat die Anhebung der Kleinbetragsgrenze (§ 33 UStDV) von bisher 150 € auf sodann 250 € beschlossen.
Die Anhebung gilt bereits für das gesamte Kalenderjahr 2017. Sie tritt damit rückwirkend in Kraft!
Bei der sog. Kleinbetragsrechnung muss der Leistungsempfänger auf der Rechnung nicht aufgeführt sein, so dass die Benennung des Leistungsempfängers somit auch aus dem Katalog der Mindestangaben für den Vorsteuerabzug herausfällt. Daneben ist die Angabe eines gesonderten Umsatzsteuerausweises entbehrlich.
Nicht anwendbar sind die vereinfachenden Regeln für Kleinbetragsrechnungen bei
- Versandhandel (§ 3c UStG)
- Innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG)
- Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG)
Hinweis:
Sind in der einer Kleinbetragsrechnung nicht notwendige aber falsche Angaben enthalten, versagt die Finanzverwaltung trotzdem in Betriebsprüfungen den Vorsteuerabzug!
Mit kollegialem Gruß
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann