Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das hessischer Finanzministerium hat einem bundeslandorientierten sog. Katastrophenerlass veröffentlicht (Hessisches Ministerium der Finanzen, Erlass vom 11.6.2018). In weiten Teilen Nord-, Mittel- und Südhessens haben im Mai und Juni schwere Unwetter mit verheerenden Regenmassen insbesondere zu Überschwemmungen, blockierten Straßen und zerstörten Häusern geführt.
Hessischer Katastrophenerlass für Umweltopfer: pdf-Download
Folgende Punkte erfahren Sonderregelungen:
- Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
- Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
- Verlust von Buchführungsunterlagen
- Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
- Grundsteuer
- Gewerbesteuer
Stundung und Vollstreckungsaufschub
Insbesondere können die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 30.10.2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen. Zudem: Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung eines Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den Unwettern betroffen ist, soll bis zum 30.10.2018 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann