Hessen: Aktualisierung der FAQ zum Thema Steuern - weitere Fristverlängerung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das hessische Finanzministerium hat am 6.4.2020 den FAQ zum Thema Steuern auf der Homepage aktualisiert. Überarbeitet wurde dabei der Gliederungspunkt "1.1 Abgabe von Steuererklärungen und Voranmeldungen".

Hinsichtlich der Abgabe der Voranmeldungen ist nunmehr folgender Text abgedruckt

"Für monatlich oder quartalsweise im April 2020 und Mai 2020 abzugegebende Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt ab sofort Folgendes:

Allen von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen wird auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist für die bis zum 10.4.2020 und bis zum 10.5.2020 abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen um jeweils zwei Monate verlängert.

D. h. die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die bis zum 10.4.2020 einzureichen sind, können auf Antrag erst am 10.6.2020 abgegeben und gezahlt werden. Für den 10.5.2020 verschiebt sich auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist auf den 10.7.2020.

Verspätungs- und Säumniszuschläge fallen insoweit nicht an.

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen formlosen Antrag stellt und kurz darlegt, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.

Ein Antrag kann für beiden Abgabezeitpunkt gemeinsam gestellt werden. 

Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist um zwei Monate gilt gleichermaßen auch für Steuerpflichtige mit sog. Dauerfristverlängerung - und somit bereits für die Umsatzsteuer-Voranmeldung Februar 2020 - sowie für Steuerpflichtige, bei denen der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist.

Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wirkt bereits ab Antragstellung beim Finanzamt, sofern der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Finanzämter in der Regel auf entsprechende Genehmigungsschreiben verzichten.

Auf begründeten Antrag können auch für andere Voranmeldungen Fristverlängerungen durch Ihr Finanzamt gewährt werden."

Unser Formulierungsvorschlag lautet wie nachstehend:

"Antrag auf Abgabe-Zahlungs-Fristverlängerung

Umsatzsteuer-Voranmeldung Februar 2020

Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2020

Corona-Krise

Steuer-Nummer [xxx]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen wir, wie in den FAQ des hessischen Finanzministeriums vom 6.4.2020 veröffentlicht, für den o. a. Unternehmer aufgrund der sog. Corona-Krise eine stillschweigende Fristverlängerung für die Abgabe- und Zahlungsfrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung Februar 2020 [mit Dauerfristverlängerung] [und der Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2020 [mit Dauerfristverlängerung]] um zwei Monate. 

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung Februar 2020 wird somit zum 10.6.2020 abgegeben und zur Zahlung fällig.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2020 wird somit zum 10.7.2020 abgegeben und zur Zahlung fällig.

Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen"

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion