Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ablehnung einer „steuerschädlichen Doppelberücksichtigung“

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch, 01.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 14.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag, 30.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag, 17.09.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 23.07.2021, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ablehnung einer „steuerschädlichen Doppelberücksichtigung“

Die Steuerermäßigung ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt wurden (BFH vom 16.12.2020, VI R 46/18, BStBl. II 2021, 476).

Der BFH hat somit klargestellt, dass der nicht abziehbare Teil der außergewöhnlichen Belastung, wenn er als haushaltsnahe Aufwendungen berücksichtigt wird, keiner steuerschädlichen Doppelberücksichtigung unterliegt.


Hinweis

Die Haushaltsersparnis einer krankheitsbedingten Heimunterbringung, die bei den Aufwendungen zur außergewöhnlichen Belastung abgezogen, d. h. gegengerechnet wird, wird nicht als haushaltsnahe Aufwendungen angesetzt, da diese Haushaltsersparnis Aufwendungen betrifft die vom § 35a EStG nicht umfasst sind.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer