Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
es gibt die Möglichkeit (§ 33 GrStG), bei erheblichen Mietausfällen im Jahr 2017 einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu erhalten. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen. Das heißt also konkret bis zum 31.3.2018.
Dieses Jahr fällt der 31.3.2018 auf den Karsamstag, so dass sich das Fristende auf den nächsten Werktag verschiebt. Es ist also der 3.4.2018!
Ein Erlass der Grundsteuer setzt eine wesentliche Ertragsminderung voraus, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist diese Minderung eingetreten und nachweisbar, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern ein Totalausfall der Erträge vorliegt, kann der Erlass der Grundsteuer in Höhe von bis zu 50 % betragen.
Gerne weisen wir hier nochmals auf die ergangene BFH-Rechtsprechung (BFH vom 17.12.2014, II R 41/12, BStBl. II 2015, 663: „Erlass von Grundsteuer bei sanierungsbedingtem Leerstand eines im städtebaulichen Sanierungsgebiet belegenen Gebäudes“) hin:
- Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten. Ein Erlassantrag ist abzulehnen.
- Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat. Der Erlassantrag ist zu gewähren.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann