Grunderwerbsteuerliche Folgen einer Verkürzung von Beteiligungsketten bei Verschmelzungen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Modul 3

Termine Modul 3:
Mittwoch,     15.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     28.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Grunderwerbsteuerliche Folgen einer Verkürzung von Beteiligungsketten bei Verschmelzungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch das Hessische Finanzgericht wurde zur Frage der grunderwerbsteuerlichen Folgen einer Verkürzung von Beteiligungsketten bei Verschmelzungen entschieden (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.12.2025, Az. 5 K 1312/23).

📌 Sachverhalt
Mehrere Kapitalgesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt waren, wurden im Wege einer Abwärtsverschmelzung auf andere Gesellschaften der Beteiligungskette verschmolzen. Neue Gesellschafter traten hierbei nicht hinzu.

Streitfrage
Es war zu klären, ob eine solche Verkürzung der Beteiligungskette einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang im Zusammenhang mit dem Grundbesitz der Personengesellschaft auslösen kann.

⚖️ Ergebnis des Finanzgerichts
Das Finanzgericht entschied, dass eine grunderwerbsteuerrechtlich unbeachtliche Beteiligungskettenverkürzung vorliegt, wenn durch die Verschmelzung keine neuen Gesellschafter hinzutreten. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn in keiner der verkürzten Beteiligungsketten eine Beherrschungsquote von 95 % erreicht wird, da allein die strukturelle Verkürzung ohne Gesellschafterwechsel keinen steuerbaren Vorgang auslöst. 

🧭 Praxishinweis
Konzerninterne Umstrukturierungen durch Abwärtsverschmelzungen können im Zusammenhang mit grundbesitzenden Personengesellschaften grunderwerbsteuerlich unbeachtlich sein, sofern sich die Gesellschafterstruktur wirtschaftlich nicht verändert.

🤝 Beratung
Bei Umstrukturierungen innerhalb von Beteiligungsketten sollte geprüft werden, ob tatsächlich neue Gesellschafter hinzutreten oder lediglich eine gesellschaftsrechtliche Verkürzung der Beteiligungsstruktur erfolgt.

Hinweis: Die Entscheidung wurde durch ein Finanzgericht getroffen und entfaltet grundsätzlich keine allgemeine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung.

Gegen die Entscheidung ist derzeit ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. BFH: II R 2/26).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann