GmbH & Co. KG: Geschäftsführungsvergütung an Komplementär-GmbH

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Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen weiteren Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen.
Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für das „Jahreswechselseminar 2020/2021“ anmelden.
Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.

Flyer mit weiteren Informationen zum Download

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 12.11.2020, Nr. 16, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


GmbH & Co. KG: Geschäftsführungsvergütung an Komplementär-GmbH

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH dem Kommanditisten ein Entgelt für seine Tätigkeit schuldet (BFH vom 28.5.2020, IV R 11/18, BStBl. II 2020, 641; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2020 0004).

Bei Eintritt dieses steuerrechtlichen Ergebnisses ist die Gewinnauslagerung auf die Komplementär-GmbH und die geringere Besteuerung auf der ersten Stufe gescheitert.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer