Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
analog zu der vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung (vgl. Newsletter) kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-Euro-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.
Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020“ vom 30. März 2020 geregelt.
Unvorhersehbar höherer Verdienst in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Verdient ein Minijobber in den Kalendermonaten März bis Oktober 2020 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres - 12-Monats-Zeitraum - geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraum maximal in 5 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten vor.
Beispiel
Eine Raumpflegerin arbeitet seit dem 01.01.2019 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 €. Im März 2020 bittet der Arbeitgeber sie, vom 01.04. bis zum 31.05.2020 mehr zu arbeiten, da aufgrund der Corona-Pandemie ein erhöhter Reinigungsbedarf besteht. Dadurch erhöht sich der Verdienst in den Monaten April und Mai 2020 auf monatlich 2.000 €. Die Raumpflegerin hatte bereits im Juni, September und Dezember 2019 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450 € überschritten.
Lösung
Die Beschäftigung der Raumpflegerin bleibt auch für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.05.2020 ein 450-Euro-Minijob. Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums wurde maximal in 5 Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar überschritten.
Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Somit verläuft die Frist für den Monat Mai 2020 vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Reinigungskraft in 5 Kalendermonaten unvorhersehbar mehr verdient (Juni, September und Dezember 2019 sowie April und Mai 2020). Damit liegt ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze vor und es handelt sich weiter um einen Minijob.
Überschreiten der Verdienstgrenze ab dem 1. November 2020
Die Möglichkeit des fünfmaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze, ist auf die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 begrenzt. Wird die monatliche Verdienstgrenze danach - ab dem 1. November 2020 - überschritten, darf dies nicht in mehr als 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres passieren, damit ein gelegentliches Überschreiten vorliegt.
Beispiel (Fortsetzung)
Der o. a. Arbeitgeber bittet die o. a. Raumpflegerin Ende Oktober 2020, vom 01.11. bis zum 30.11.2020 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich der Verdienst im Monat November 2020 auf 2.000 €. Ab 01.12.2020 werden wieder laufend 420 € monatlich gezahlt.
Lösung
Der regelmäßige monatliche Verdienst übersteigt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2020 bis 31.12.2020) die Verdienstgrenze von 450 €. Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums - 01.12.2019 bis 30.11.2020 - hat bereits in den Monaten Dezember 2019 sowie April und Mai 2020 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen.
Im Monat November 2020 liegt somit kein gelegentliches - für die Zeit ab 01.11.2020 maximal dreimaliges - Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze mehr vor.
Die Beschäftigung der Raumpflegerin ist für die Zeit vom 01.11. bis 30.11.2020 kein 450-Euro-Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Ab dem Monat Dezember 2020 - also ab dem 01.12.2020 liegt wieder ein 450-Euro-Minijob vor, weil der regelmäßige monatliche Verdienst von diesem Zeitpunkt an durchschnittlich 450 Euro nicht übersteigt.
Download: Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020“ vom 30. März 2020
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