GKV: Weitere Stundungsmöglichkeiten für fällige Sozialversicherungsbeiträge

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Schaubild

Unseren WEBDIALOG „Aktueller Steuerdialog“ gibt es in (i) zweistündigen Modulen [ohne Pause] oder in einem (ii) vierstündigen Paket [mit Pause].

Damit eine Terminflexibilität für Sie und die teilnehmenden Steuerberatungskanzleien und Unternehmen besteht, haben wir die Termine mehrfach im Angebot.

Wir bieten an und Sie entscheiden! Unser Angebot enthält verschiedene Veranstaltungstage frei wählbar sowie modular oder kombiniert. Sie bestimmen Ihre Veranstaltungsintensität. Durch das „Büroticket“ sparen Sie dabei noch.

Die Seminarunterlagen stehen Ihnen zeitnah zum Seminartermin in Ihrem Account im Buchungsportal zum Download und Ausdruck zur Verfügung.

Themengliederung/Arbeitsgebiete
A.   Löhne + Gehälter / Sozialversicherung
B.   Finanzbuchhaltung
C.   Bilanz(-steuerrecht) / EÜR
D.   Körperschaft- und Gewerbesteuer / Feststellungen
E.   Private Steuererklärungen / Kindergeld
F.    Handels- und Steuerbilanz
G.   Spezielles für Personen- und Kapitalgesellschaften
H.   Betriebliche Steuererklärungen / Feststellungen
I.    Veräußerungen / Vermögensverwaltung
J.   Umstrukturierungen
K.   Erben + Schenken
L.   Grunderwerbsteuer
M.  Verfahrensrecht
N.  Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung

GKV: Weitere Stundungsmöglichkeiten für fällige Sozialversicherungsbeiträge

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nicht nur der zweite Teil-Shutdown bringt Erinnerungen an die Monate März bis Mai 2020. Auch die daraufhin notwendigen Unterstützungsmaßnahmen an die Wirtschaft sind wieder notwendig (vgl. Romanowski, BBK 2020, 1174 ff). Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungsträger (GKV-Spitzenverband) hat sich mit Rundschreiben vom 17.11.2020 zu möglichen Maßnahmen geäußert, die diese schwierige Situation für Unternehmen abmildern sollen.


GKV-Spitzenverband
„Es kann angesichts der voraussichtlichen Anzahl der von dem aktuellen Teil-Shutdown betroffenen Unternehmen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beantragung und Bewilligung der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Gleiches gilt – sofern Kurzarbeitergeld beantragt wurde – hinsichtlich der Erstattung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge. In der Folge kann es zu temporären Liquiditätsengpässen auf Seiten der betroffenen Unternehmen kommen, die gleichermaßen Auswirkungen auf die Erfüllung der Beitragszahlungsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung entfalten.

Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist es daher angebracht, den betroffenen Unternehmen, die sich bis zum Zufluss der für sie bereitgestellten Wirtschaftshilfen infolge des Umsatzeinbruchs im November 2020 in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, durch geeignete und zugleich zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten auch seitens der Sozialversicherung entgegenzukommen und dabei von den durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten Gebrauch zu machen. In Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit empfehlen wir daher, den von dem aktuellen Teil-Shutdown betroffenen Unternehmen/Betrieben aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation nachstehende Hilfestellung in Form eines (erneuten) erleichterten Stundungszugangs anzubieten.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergelds genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.

Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Teil-Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.“


Hilfeleistungen
Auf Antrag des vom Teil-Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für den Ist-Monat November 2020 gestundet werden. Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres vollständig zugeflossen sind.

Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation im November 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.

Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den Ist-Monat November 2020, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.


Umfang
Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.


Antrag
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das Muster eines solchen Antrags liegt als Anlage bei.


Beratung
Der Formulierungsvorschlag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge erleichtert die schnellstmögliche Beantragung und wurde dankenswerterweise direkt vom GKV-Spitzenverband vorbereitet. Vielen Dank dafür.


Download

11-2020_Information_zur_Beitragsstundung.pdf (gkv-spitzenverband.de) 

Anlage 2_Antragsformular mit Hinweisen DEHOGA (dehogabw.de)


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer