GKV | Corona-Krise: Zulässigkeit telefonischer Krankschreibung

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GKV | Corona-Krise: Zulässigkeit telefonischer Krankschreibung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sich erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt (vgl. NWB 2020, 3166).

Befristet vom 19.10.2020 - 31.12.2020 können Patienten und Patientinnen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden.

Die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin bzw. des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen.

Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19.10.2020 in Kraft.

Ihr Team zeitstaerken.de 
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion