GiG: Betriebsfortführung zu Gunsten eines Dritten

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     19.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     09.12.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 15.09.2025, Nr. 20 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


GiG: Betriebsfortführung zu Gunsten eines Dritten

Der BFH hat sich hinsichtlich der Betriebsfortführungsverpflichtung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) geäußert. Diese Pflicht beschränkt sich auf Leistungen, die zwischen dem (a) Übertragenden und dem (b) Übertragungsempfänger erbracht werden. 

Abgrenzung: Die Nichtsteuerbarkeit erfasst daher keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden. Für solche Umsätze kommt die Nichtsteuerbarkeit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen  lediglich dann in Betracht, wenn insoweit eine (weitere) Geschäftsveräußerung vorliegt (BFH vom 29.08.2024, V R 41/21, BStBl. II 2025, 642; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0001 2025 0001).

Quintessenz: Die gesetzlich verankerte „rechtsfolgenbezogene Beschränkung“ der Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) ist auf das Verhältnis zwischen dem erwerbenden Unternehmer und Veräußerer in der Nichtsteuerbarkeit einzuschränken; bei Umsätzen im Verhältnis zu Dritten wird der Beschränkungsrahmen überschritten.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann