Gewerblicher Grundstückshandel: Erstmalige Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Werbung
SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

schaubild

Themenblock II     Freitag, 30.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock III    Freitag, 06.02.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Gewerblicher Grundstückshandel: Erstmalige Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage eines gewerblichen Grundstückshandels und der erweiterten Kürzung entschieden (BFH vom 20.03.2025, III R 14/23, BStBl. II 2025, 566). 

📌 Sachverhalt
Im Streit stand, ob eine Kapitalgesellschaft in den Streitjahren 2011 und 2013 wegen mehrfacher Grundstücksveräußerungen einen gewerblichen Grundstückshandel begründet hat oder weiterhin als Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung beanspruchen kann. Die Gesellschaft hatte eigenen Grundbesitz verwaltet, vermietet und 2013 eine Reihe von Immobilien veräußert. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung wegen Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze. Das Finanzgericht Münster gab der Klage der Gesellschaft statt. Der BFH hatte über die vom Finanzamt eingelegte Revision zu entscheiden. 

Streitfrage
Entscheidungsgegenstand war, ob bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr nach Erwerb trotz hoher Anzahl verkaufter Objekte ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist oder die erweiterte Kürzung fortbesteht. 

⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Der BFH stellte klar, dass bei Veräußerungen außerhalb des typischen Fünf-Jahres-Zeitraums – hier im sechsten Jahr – trotz einer Vielzahl von Verkäufen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zwingend von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist. In solchen Fällen kann die erweiterte Kürzung weiter gelten, wenn die verfahrensgegenständlichen Veräußerungen nicht auf eine anfangs bereits vorhandene bedingte Veräußerungsabsicht schließen lassen. Der Senat betonte, dass die Drei-Objekt-Grenze einen Anscheins-, aber keine unwiderlegliche Vermutung begründet und eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich ist. 

🧭 Praxishinweis
Diese neue BFH-Rechtsprechung bewirkt eine strikte Trennung zwischen der steuerlichen Beurteilung (i) innerhalb gegenüber (ii) außerhalb des Fünf-Jahreszeitraums.

🤝 Beratung
Der Steuerberater hat auf eine ausreichende Dokumentation der Beweggründe für die hohe Anzahl der Veräußerung von Zählobjekten hinzuwirken.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2025, 566 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2025 0009).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann