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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Themenblock I Freitag, 23.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock II Freitag, 30.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock III Freitag, 06.02.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Auch zum anstehenden Jahreswechsel 2025/2026 sind wieder verschiedenste Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht bereits heute im Gespräch:
- Steuergesetzänderung 2025
- Aktivrentengesetz
- Arbeitsmarktstärkungsgesetz
- Anpassung zum Mindeststeuergesetz
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen
Es ist wahrscheinlich, dass wir auch noch ein Jahressteuergesetz 2025 erhalten, weil der Deutsche Bundesrat bereitsrechtsprechungskassierende Änderungen in verschiedensten Bereich bei anderen Gesetzgebungsverfahren im parlamentarischen Verfahren beantragt hat.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 12.08.2025, Nr. 18 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Gewerblicher Grundstückshandel (?): Erstmalige Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr
Der BFH hat in Abgrenzung seiner bisherigen Rechtsprechung erstmals entschieden, dass wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitenden Maßnahmen erfolgen, bei Veräußerung einer hohen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Ablehnung eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen kann (BFH vom 20.03.2025, III R 14/23, BStBl. II 2025, 566; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2025 0009).
Diese neue BFH-Rechtsprechung bewirkt eine strikte Trennung zwischen der steuerlichen Beurteilung (i) innerhalb gegenüber (ii) außerhalb des Fünf-Jahreszeitraums.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann