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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 2

Termin Modul 2:
Dienstag, 11.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 21.03.2025, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 07.02.2025, Nr. 3 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.
Gewerbeverlust: Anwachsung einer Personen- auf eine Kapitalgesellschaft mit anschließendem Asset Deal
Der BFH hat eine weitere Anwendungsregel zur Unternehmensidentität veröffentlicht. (1) Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts erforderliche Unternehmensidentität der übertragenen Kapitalgesellschaft unberührt. (2) Soweit ein beim ursprünglichen Betrieb einer Personengesellschaft entstandener Gewerbeverlust durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangen ist, entfällt der bei der Kapitalgesellschaft als vortragsfähig festgestellte Gewerbeverlust nicht dadurch, dass sie den Verlust verursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert (BFH vom 25.04.2024, III R 30/21, BStBl. II 2025, 56; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 010a 2024 0004).
Noch einmal bestätigt der BFH, dass eine Kapitalgesellschaft trotz verschiedener unterjähriger gewerblicher Tätigkeiten nur einen einzigen Gewerbebetrieb unterhält und somit die Unternehmensidentität für den gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug grundsätzlich stets erfüllt. Neben einer verlustbringenden, originär gewerblichen Tätigkeit kann es somit im Laufe des Erhebungszeitraums zu einem gewinnbringenden Asset Deal vorhandener Wirtschaftsgüter kommen. Diese Verluste und Gewinne sind unter Berücksichtigung von Gewerbeverlustvorträgen zu einem einheitlichen Gewerbeertrag zusammenzurechnen.
Ist eine Kapitalgesellschaft alleinige Kommanditistin einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und erfolgt eine Anwachsung (Verschmelzung) dieser Tochter-Personengesellschaft auf die Mutter-Kapitalgesellschaft, geht ein Gewerbesteuerverlustvortrag über und kann von der Mutter-Kapitalgesellschaft fortgeführt werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann