Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Termine Modul 4:
Dienstag,     10.11.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     02.12.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        04.12.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte bei wiederholter kurzzeitiger Anmietung entschieden (BFH vom 15.01.2026, III R 39/22, BStBl. II 2026, S. 622).

📌 Sachverhalt
Eine GmbH führte Arbeiten an Entwässerungsanlagen aufgrund zeitlich begrenzter Aufträge an unterschiedlichen Orten aus und mietete für ihre Arbeitnehmer an den jeweiligen auswärtigen Einsatzorten Hotelzimmer oder Ferienwohnungen an. Die Unterkünfte dienten der Verkürzung der Anfahrtswege; bei Arbeiten innerhalb des eigenen Einzugsgebiets wurden keine Unterkünfte angemietet.

❓ Streitfrage
Sind die Aufwendungen für die wiederholte kurzzeitige Anmietung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen als Mitarbeiterunterkünfte dem Gewinn für gewerbesteuerliche Zwecke hinzuzurechnen?

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH entschied, dass Mietzinsen für Hotelzimmer nicht generell von einer Hinzurechnung ausgeschlossen sind und Mitarbeiterunterkünfte auch dann dem fiktiven Anlagevermögen zugeordnet werden können, wenn sie dem Geschäftsbetrieb nur mittelbar dienen. Bei wiederholter kurzzeitiger Anmietung kommt eine Hinzurechnung jedoch nur in Betracht, wenn nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen derartige Unterkünfte ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und entweder immer wieder dieselben Unterkünfte genutzt werden oder die angemieteten Unterkünfte auch unter Berücksichtigung ihrer Lage austauschbar sind. Da das Finanzgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, hob der BFH dessen Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

🧭 Praxishinweis
Bei wiederholt angemieteten Mitarbeiterunterkünften ist anhand der konkreten Betriebsabläufe insbesondere zu prüfen, ob Unterkünfte in der jeweiligen Lage oder im Einzugsbereich eines bestimmten Einsatzortes dauerhaft benötigt werden und untereinander austauschbar sind.

🤝 Beratung
Für die steuerliche Beurteilung sollten daher die Dauer und Häufigkeit auswärtiger Einsätze sowie die Lage, Austauschbarkeit und konkrete Nutzung der hierfür angemieteten Mitarbeiterunterkünfte nachvollziehbar festgestellt werden.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, Seite 622 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden.
Hinweis: zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0008 2026 0003
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann