Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Mieten für Unterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Schaubild

Termine Modul 1:
Mittwoch,     06.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     21.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        06.11.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Mieten für Unterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für angemietete Mitarbeiterunterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen entschieden (BFH vom 15.01.2026, III R 3/23, BStBl. II 2026, S. 625).

📌 Sachverhalt
Eine GmbH setzte gering entlohntes eigenes Personal bundesweit flexibel an wechselnden Tätigkeitsorten ihrer Auftraggeber ein und mietete dort Unterkünfte für ihre Arbeitnehmer an. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen für die Mitarbeiterunterkünfte als gewerbesteuerlich hinzuzurechnende Mietaufwendungen, das Finanzgericht bestätigte diese Beurteilung.

Streitfrage
Sind Aufwendungen für wiederholt kurzzeitig angemietete Mitarbeiterunterkünfte dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, weil die Unterkünfte bei unterstelltem Eigentum dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen würden?

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, weil die bisherigen Feststellungen für die Beurteilung der konkreten betrieblichen Verhältnisse nicht ausreichten. 

Für die Einordnung als fiktives Anlagevermögen kommt es darauf an, ob die Unterkünfte nach den betrieblichen Verhältnissen dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen; die zwingende Erforderlichkeit der Unterkünfte für die betriebliche Tätigkeit kann dieses Merkmal der Dauerhaftigkeit nicht ersetzen. 

Bei wiederholten kurzfristigen Anmietungen ist insbesondere zu prüfen, ob ständig bestimmte oder untereinander austauschbare Unterkünfte benötigt und angemietet werden, wobei bei Immobilien regelmäßig auch deren Lage von Bedeutung ist. 

Werden Unterkünfte an einem bestimmten Ort dagegen nur ausnahmsweise aufgrund eines konkreten Auftrags für kurze Zeit angemietet, spricht dies regelmäßig gegen eine dauerhafte betriebliche Zweckbestimmung. 

Auf die Sicht der Kunden kommt es für diese Beurteilung nicht an.

🧭 Praxishinweis
Bei kurzfristig und wiederholt angemieteten Mitarbeiterunterkünften ist anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse insbesondere zu prüfen, ob bestimmte oder hinsichtlich ihrer Art, Ausstattung und Lage austauschbare Unterkünfte ständig für den Betrieb benötigt werden.

🤝 Beratung
Für die steuerliche Beratung sind deshalb die Dauer, Häufigkeit und örtliche Verteilung der Anmietungen sowie die Austauschbarkeit der jeweils genutzten Mitarbeiterunterkünfte anhand der tatsächlichen Betriebsabläufe sorgfältig zu erfassen.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, Seite 625 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden.
Hinweis: zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0008 2026 0002
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann