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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Termine Modul 2:
Dienstag, 20.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 28.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 06.11.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen entschieden (BFH vom 15.01.2026, III R 28/24, BStBl. II 2026, S. 630).
📌 Sachverhalt
Eine GmbH organisierte für ihre Kunden Konferenzen, Tagungen, Events und Reisen und buchte hierfür im eigenen Namen unter anderem Hotelzimmer, Veranstaltungsräume und Veranstaltungstechnik. Die dafür entstandenen Kosten stellte die GmbH ihren Kunden als Bestandteil der jeweiligen Gesamtleistung in Rechnung.
❓ Streitfrage
Streitig war, ob die von dem Veranstalter angemieteten Wirtschaftsgüter, insbesondere Hotelzimmer, dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen sind und die entsprechenden Mietaufwendungen deshalb der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, weil dieses bei der Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen einen unzutreffenden Rechtsmaßstab angewandt und keine ausreichenden Feststellungen zu den betrieblichen Verhältnissen getroffen hatte.
Für die Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen ist es entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Bei wiederholt kurzzeitig angemieteten Hotelzimmern kommt eine Hinzurechnung nur in Betracht, wenn solche Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und entweder immer wieder dieselben Unterkünfte genutzt werden oder die angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.
Die Sicht der Kunden ist für diese Beurteilung ohne Bedeutung.
🧭 Praxishinweis
Bei kurzfristig und wiederholt angemieteten Hotelzimmern ist anhand des konkreten Geschäftskonzepts insbesondere zu prüfen, ob ein ständiger betrieblicher Bedarf besteht und die Unterkünfte unter Berücksichtigung ihrer Lage tatsächlich austauschbar sind.
🤝 Beratung
Für die steuerliche Beurteilung entsprechender Mietaufwendungen sollten die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse sowie Dauer, Häufigkeit, Lage und Austauschbarkeit der angemieteten Wirtschaftsgüter nachvollziehbar festgestellt werden.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, Seite 630 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden.
Hinweis: zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0008 2026 0001
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann