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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Termine Modul 4:
Dienstag, 25.06.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 08.07.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 18.07.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 19.05.2025, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Aufwendungen für Out of Home-Werbung
Der BFH hat eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung einer Rechteüberlassung abgelehnt. Kann eine mit der Mediaplanung beauftragte Spezialagentur aus ihren Verträgen mit den Werbeträgeranbietern keine Ansprüche ableiten, die über die Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung hinausgehen und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten beinhaltet, hat der BFH eine Abgrenzung entwickelt: (1) Bei digitaler Werbung steht regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Flächen, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Das Entgelt für die Werbeleistung ist nicht gewerbesteuerrechtlich hinzurechnungspflichtig. (2) Übernimmt der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, kann dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen (BFH vom 17.10.2024, III R 33/22, BStBl. II 2025, 318; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0008 2025 0003).
Jeder Vertrag muss auf seinen individuellen Inhalt – Rechte und Pflichten – gewerbesteuerrechtlich – wegen der Hinzurechnungstatbestände – geprüft werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann