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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Kombi B

Termin Kombi B:
Freitag, 12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 14.11.2025, Nr. 23 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Gewerbesteueranrechnung: Anwendung im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei unterjährig ausgeschiedenem Gesellschafter
Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung „Gewerbesteueranrechnung“ ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (ggf. abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren (BFH vom 10.04.2025, IV R 21/22, BStBl. II 2025, 727; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0035 2025 0001).
Die „Gewerbesteueranrechnung“ erfolgte demnach auf diejenigen Gesellschafter, die zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres beteiligt waren.
Der BFH passt seine bisherige Regelung „am Ende des Erhebungszeitraums“ an die neue Regel „am Ende des Wirtschaftsjahres“ an. (1) Bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren kommt es (trotzdem) zu keiner inhaltlichen Änderung. (2) Für kalenderjahrabweichende Wirtschaftsjahre erfolgt eine Zuordnung entsprechend dem Gewerbeertrag bei der Gewerbesteuerfestsetzung.
Die Frage, wie die Gewerbesteueranrechnung in Fällen bei denen eine Umstellung von einem „kalenderjahrabweichenden“ auf ein „kalenderjahrgleiches“ Wirtschaftsjahr erfolgt, zu bestimmen ist, hat der BFH ausdrücklich offengelassen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann