Gesetzgebung: Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

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Schaubild

„Raus aus der Niedrigsteuerphase“ bedeutet, dass die Wirtschaft die Corona-bedingte Senkung der beiden Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) wieder in den alten Zustand (19 % bzw. 7 %) zurückdreht (ohne Gastronomie). Zwei Blickwinkel werden in unserem SPEZIALDIALOG vorgestellt: (i) Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer haben Interesse daran, die gesenkten Steuersätze zu nutzen, am besten auch für Leistungen nach dem 31.12.2020. Die Gutscheinlösung kann hierfür genutzt werden. (ii) Die Unternehmen unterliegen einem Umstellungsprozess, wenn die Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen der späteren, nach dem 31.12.2020 auszustellenden, Schlussrechnung zugeführt werden. Die Korrektheit der Ausgangsrechnung steht im Fokus.

Für Frühbucher vor dem 31.10.2020 gewähren wir 5,00 € Rabatt.

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Gesetzgebung: Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 19.10.2020 ist es rechtskräftig bekannt gegeben worden (2. KugBeV, BGBl. I 2020, 2165). Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes (Kug) wurde verlängert (§ 1 KugBeV). Die 2. KugBeV läuft am 31.12.2021 aus.

Bezugsdauerverlängerung
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion