Gesellschafterdarlehen: Regeln zum Wahlrecht bezüglich der BFH-Vertrauensschutzregelung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 1

Schaubild

Termin Modul 1:
Dienstag,     11.02.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 24.01.2025, Nr. 1 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Gesellschafterdarlehen: Regeln zum Wahlrecht bezüglich der BFH-Vertrauensschutzregelung

Der BFH hat entschieden, dass das gesetzliche Wahlrecht keine Abkehr von den „alten“ Anwendungsregeln beinhaltet. Steuerpflichtige können im Fall der Nichtausübung des Wahlrechts nicht auf die Anwendung dieser Fortgeltungsanordnung, d. h. die herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von (ehemals) eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen, verzichten.
Der BFH stellt klar, dass dem Steuerpflichtigen kein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung eines Auflösungsverlustes bei „17ner-Anteilen“ zusteht (BFH vom 20.02.2024, IX R 12/23, BStBl. II 2025, 13; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0017 2024 0003).

Eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist daher beim sog. stehengelassenen Darlehen nur möglich, wenn das Darlehen nach dem 31.12.2008 gewährt wurde und ein Wertverlust zwischen Hingabe des Darlehens und Eintritt der Krise der Kapitalgesellschaft besteht. 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann