Gesellschafterdarlehen: Ausfall und Refinanzierungszinsen

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PRÄSENZDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022 (Kassel)

JW Kassel

„Es ist soweit!“ Die Präsenzseminare kommen zurück. Ein herrliches Gefühl. Wie jedes Jahr und wie immer vor und nach einer Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber (sehr) aktiv. Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Wie seit Jahren gewohnt, nehmen wir uns einen Tag lang (gemeinsam) Zeit, um in angenehmer Atmosphäre – weiterhin gegliedert nach Aufgabengebieten: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen – die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“. Natürlich beachten wir die 3G-Regel. Die Veranstaltungsorte, die Caterer und das Team von zeitstaerken.de haben ein Hygienekonzept entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Termin: 
Donnerstag, den 03.02.2022, 9:00 Uhr - 17:00 Uhr

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.06.2021, Nr. 10 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.

Gesellschafterdarlehen: Ausfall und Refinanzierungszinsen

Der Steuerpflichtige kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahestehende Person sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt (BFH vom 9.7.2019, X R 9/17, BStBl. II 2021, 418; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 032d 2020 0002).

Der Urteilsfall zeigt primär, dass steuerrechtlich zwischen der (1) Ebene der Fruchtziehung und (2) Ebene der Substanzbesteuerung zu unterscheiden ist.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer