Gesellschafterbezogene Betrachtung: Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns aus Einlagen- oder Haftungsminderung

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025

Schaubild

Termin Themenblock I:
Freitag,     24.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock II:
Freitag,     31.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock III:
Freitag,     07.02.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)“ und das „Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)“ in der Regel ab dem Jahr 2025 „in der Pipeline“. Verschiedene Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht gelten bereits im Jahr (Vz.) 2024.

Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 31.12.2024, Nr. 24 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Gesellschafterbezogene Betrachtung: Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns aus Einlagen- oder Haftungsminderung

Der BFH hat entschieden, dass bei einer unentgeltlichen Sonderrechtsnachfolge abweichend für die Gewinnhinzurechnung aufgrund einer (i) Einlagen- und/oder (ii) Haftungsminderung nur eine gesellschafterbezogene Betrachtung anwendbar ist (BFH vom 20.06.2024, IV R 17/21, BStBl. II 2024, 898; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 015a 2024 0001).

Der BFH regelt, dass die Gewinnhinzurechnungstatbestände der (i) Einlagenminderung und/oder der (ii) Haftungsminderung gesellschafterbezogen und nicht betriebsbezogen zu verstehen sind. Insoweit kann es dazu kommen, dass unterjährige Gesellschafterwechsel in der abzugebenden Feststellungserklärung dergestalt zu berücksichtigen sind, dass Gewinnhinzurechnungen für den ausgeschiedenen Gesellschafter anzugeben und zu bescheiden sind.
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann