Geplante Änderungen beim Grundlohn: Vorher-Nachher-Split

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Dienstag,     27.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     24.11.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        04.12.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Geplante Änderungen beim Grundlohn: Vorher-Nachher-Split

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 soll der Begriff des Grundlohns für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge enger gefasst und die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben werden (Regierungsentwurf JStG 2026 vom 12.08.2026; § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E).

⚖️ Bisherige Rechtslage
Grundlohn ist bislang der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; dieser wird in einen Stundenlohn umgerechnet und mit höchstens 50 € angesetzt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG).

Der BFH hat den Begriff des Grundlohns weit ausgelegt. Maßgeblich ist danach grundsätzlich der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zusteht; ob und in welchem Umfang dieser tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge grundsätzlich ohne Bedeutung (BFH vom 10.08.2023 – VI R 11/21, BStBl II 2024 S. 202). 

🔄 Geplante Neuregelung
Der Regierungsentwurf sieht nun eine ausdrückliche gesetzliche Begrenzung des Grundlohns vor. Künftig soll nur noch der steuerpflichtige und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn berücksichtigt werden (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E). Damit wird die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben.

Steuerfreie oder nicht steuerbare laufende Arbeitslohnbestandteile sollen grundsätzlich nicht mehr in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Eine ausdrückliche Ausnahme gilt für steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 56 oder 63 EStG), sofern sie laufenden Arbeitslohn darstellen. 

Die Stundenlohngrenze bleibt unverändert bei 50 €. Die Neuregelung soll erstmals auf laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume angewendet werden, die nach dem 31.12.2026 enden, und am 01.01.2027 in Kraft treten. 

💡 Praxishinweis / Beratung
Arbeitgeber und steuerliche Berater sollten prüfen, welche Bestandteile bislang in den Grundlohn für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge einbezogen werden. Besonders relevant sind steuerfreie, nicht steuerbare oder nach § 40 EStG pauschal besteuerte laufende Bezüge.

Wird die Regelung wie geplant verabschiedet, sollten die verwendeten Lohnarten, Abrechnungsparameter und internen Arbeitsanweisungen rechtzeitig zum Jahreswechsel 2026/2027 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Grafik

Quelle
Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vom 12.08.2026, insbesondere Art. 4 Nr. 1 (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E); BFH vom 10.08.2023 – VI R 11/21, BStBl II 2024 S. 202.

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