Geplante Änderungen beim Grundlohn II

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Dienstag,     10.11.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     02.12.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        04.12.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Geplante Änderungen beim Grundlohn II

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll die Grundlohngrenze für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge von 50 € auf 75 € je Stunde angehoben werden, während sie für Nachtarbeit unverändert bei 50 € bleibt (BMF, Referentenentwurf EStRefG 2027 vom 18.08.2026; § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E). 

⚖️ Bisherige Rechtslage
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit können innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei gezahlt werden. Die Zuschlagssätze betragen insbesondere 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % beziehungsweise 150 % für bestimmte Feiertagsarbeit sowie 25 % für Nachtarbeit; für bestimmte Nachtarbeitszeiten kann sich der begünstigte Zuschlag auf 40 % erhöhen (§ 3b Abs. 1 und 3 EStG).

Für die Berechnung dieser steuerfreien Zuschläge wird der Grundlohn bislang einheitlich mit höchstens 50 € je Stunde berücksichtigt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG).

🔄 Geplante Neuregelung
Die Zuschlagssätze selbst sollen unverändert bleiben. Geändert werden soll ausschließlich die maximale Berechnungsbasis für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Für Sonn- und Feiertagsarbeit soll künftig ein Grundlohn von bis zu 75 € je Stunde angesetzt werden können. Für Nachtarbeit bleibt die Grundlohngrenze dagegen weiterhin bei 50 € je Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E). 

Damit können insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Grundlohn von mehr als 50 € je Stunde von einem höheren steuerfreien Sonn- oder Feiertagszuschlag profitieren. Für Nachtarbeitszuschläge ergeben sich aus dieser Änderung keine höheren steuerlichen Grundlohngrenzen.

Die Neuregelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 gelten. Der Referentenentwurf sieht ein Inkrafttreten zum 01.01.2027 vor. 

💡 Praxishinweis / Beratung
Arbeitgeber und steuerliche Berater sollten insbesondere Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von mehr als 50 € identifizieren und prüfen, in welchem Umfang Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet wird.

Wird die Änderung wie geplant verabschiedet, sollten auch die Lohnabrechnungsprogramme und internen Abrechnungsprozesse rechtzeitig angepasst werden. Künftig wäre zwischen einer Grundlohngrenze von 75 € für Sonn- und Feiertagsarbeit und weiterhin 50 € für Nachtarbeit zu unterscheiden.

Die übrigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschläge bleiben zu beachten (§ 3b EStG).

Schaubild

Quelle
BMF, Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 18.08.2026 (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E). 

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