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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, I. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Termin Modul 3:
Dienstag, 08.03.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 18.03.2022, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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Generalanwältin (EuGH): Deutsche umsatzsteuerrechtliche Organschaft bereitet (weiterhin) Probleme
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
„immer wieder diese Umsatzsteuer“, haben Sie das nicht auch schon einmal, vielleicht auch noch mehrfach gedacht. Wir schon. Und jetzt sind wir um eine weitere Erkenntnis reicher: Die Generalanwältin Medina hält das System der deutschen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft für fehlerhaft (EuGH, Schlussanträge GAin Medina vom 13.01.2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, C-141/20). Sie haben recht, dieses ist eine Meinung und kein EuGH-Urteil, aber zumindest einen Fingerzeig an den Deutschen Steuergesetzgeber, endlich die Reform der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ernst zu nehmen und voranzutreiben.
Die Hauptaussage, die der EuGH zu klären hat, wer ist der Steuerschuldner der Umsatzsteuer des Organkreises? Der (i) Organträger, wie es in Deutschland praktiziert wird, oder wie es GAin Medina meint, ein selbstständiger Steuerpflichtiger (ii) „Mehrwertsteuergruppe“.
Je nachdem wie nun der EuGH entscheidet, kann es dazu kommen, dass die Steuerschuldnerschaft des Organträgers rechtswidrig ist/war. Wie der deutsche Steuergesetzgeber die zu befürchtenden Steuerausfälle vermeiden kann, wird in der Fachliteratur bereits diskutiert (vgl. Fietz, NWB 2022, 414).
Was muss nun der Steuerberater beachten: Ruhe bewahren und die Gelder nicht bereits verteilen, bevor diese auf dem Bankkonto des Mandaten angekommen sind. Aber die Umsatzsteuerfestsetzungen des Organträgers offenhalten, falls es etwas zu ändern gibt, wäre angebracht (Formulierungsvorschlag):
„Hiermit beantragen wir die Aufhebung bzw. Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung [xxxx], weil die Umsatzsteuerüberhänge – Umsatzsteuer [xxx.xxx €] und Vorsteuer [xxx.xxx €] – (wohl) rechtsfehlerhaft – in Deutschland - beim o. a. Steuerpflichtigen / Unternehmer, der als Organträger der praktizierten umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auftritt, eingefordert worden sind (vgl. EuGH, Schlussanträge GAin Medina vom 13.01.2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, C-141/20). Wir beantragen das Ruhen des Verfahrens bis der EuGH endgültig über diese Besteuerungsfrage entschieden hat (EuGH, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, C-141/20).“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion