Gemischt genutzte PV-Anlagen: Zuordnung zum Unternehmensvermögen (bis zum 02.10.2023)

Werbung

SPEZIALDIALOG: Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anstellungsverhältnis in der Sozialversicherung

Schaubild

Frei oder pflichtig?

Statusirrtümer haben für Mandanten meist erhebliche, nicht selten sogar existenzbedrohende Folgen und lösen im schlimmsten Fall sogar Regresspflichten des steuerlichen Beraters aus.

Der SPEZIALDIALOG informiert über die jüngsten Urteile zum Thema, zeigt Gestaltungsmöglichkeiten aber auch -grenzen auf und vermittelt ein Gefühl, wo Haftungsrisiken lauern und wie diese minimiert werden können.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer Download

Termin:
Donnerstag, 28.09.2023, 10:00 – 11:30 Uhr

Zur Buchung


Gemischt genutzte PV-Anlagen: Zuordnung zum Unternehmensvermögen (bis zum 02.10.2023)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH als auch der EuGH haben für den Vorsteuerabzug immer die sofortige Zuordnung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen verlangt. Seit dem 01.01.2023 gilt der Nullsteuersatz für die Lieferung von „PV-Anlagen“, deren Komponentenlieferung und sonstige Leistungen (§ 12 Abs. 3 UStG). Was ist aber mit den im Jahr 2022 und älter, also vor dem 31.12.2022 gelieferten und in Betrieb genommenen gemischt genutzten PV-Anlagen? Hier sind Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis richtigerweise ausgestellt worden.

Rein ins Unternehmensvermögen

Die Zuordnung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen muss bis zum 02.10.2023 erfolgen. Diese muss zeitnah erfolgen, d. h. bis zur Regelabgabefrist für Steuererklärungen gegenüber der Finanzverwaltung (Abschn. 15.2c Abs. 14 Satz 2 UStAE). Nach ergangener BFH-Rechtsprechung ist auch ein konkludentes Handeln ausreichend (BFH vom 04.05.2022, XI R 28/21). Die Finanzverwaltung wendet diese BFH-Rechtsprechung nicht an. Dies bedeutet für den Berater eine explizite schriftliche Zuordnungserklärung der gemischt genutzten PV-Anlage zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen bis zum 02.10.2023, um den gewünschten Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Raus aus dem Unternehmensvermögen

Im Jahr 2023 kann dann eine sog. Nullsteuersatz-Anlagenentnahme erfolgen, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms außerunternehmerisch verwendet wird. Dies nimmt die Finanzverwaltung an, wenn ein Batteriespeicher im privaten Haus verwendet wird (sog. finanzamtliche Stromnutzungsfiktion). Diese Entnahme löst keine Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) aus. Ein Wechsel zum Kleinunternehmer ist ebenfalls abzulehnen.

Hinweis: Der eingespeiste Strom ist weiterhin der Umsatzbesteuerung zuzuführen (Wechsel zum Kleinunternehmer erst nach Ablauf des fünfjährigen VoSt-Berichtigungszeitraums).

Insgesamt ein toller Steuervorteil („Finanzierungsspritze“).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann