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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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Fristverlängerungsantrag: „Technische zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE)“
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
hinsichtlich der auslaufenden Übergangsregelung (31.03.2021) für die Einführung der „technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)“ ist es betroffenen Steuerpflichtigen möglich, einen Verlängerungsantrag (§ 148 AO) beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Dieser Verlängerungsantrag sollte bis zum Ablauf des 31.03.2021 begründet eingereicht sein.
Formulierungsvorschlag
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage(n) ich/wir die (Frist-)Verlängerung der durch den Erlass/Allgemeinverfügung eingeräumten Übergangsfrist (bis zum Ablauf des 31.03.2021) hinsichtlich der Einführung einer gesetzlich geforderten „technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)“.
Wir beantragen die Verlängerung wegen sachlicher Unbilligkeit, der hohen Komplexität und den intensiven Anforderungen – u. a. auch in den Zeiten der COVID-19-Pandemie – bis zum [xx.xx.xxxx] (§ 148 AO).
Begründung
[xxxx]
Wir bitten um schriftliche Bestätigung der gewährten Fristverlängerung bis zum [xx.xx.xxxx].“
Hinweis zur Begründung
In Ihrer Begründung führen Sie bitte auf, welches System Sie als „TSE“ einführen wollen. Des Weiteren erläutern Sie die Anzahl der elektronischen Registrierkassen, den Hersteller, usw. Erforderlich sollte sein, dass Sie darlegen, inwieweit Sie bisher die Voraussetzungen der gewährten Übergangsfrist (Ablauf des 31.03.2021) erfüllen.
Haben Sie bereits einen (Frist-)Verlängerungsantrag beim örtlich zuständigen Finanzamt zum Jahreswechsel 2020/2021 eingereicht, verweisen Sie bitte ergänzend auf diesen.
Beispiele
1. Die erst spät erfolgte Zertifizierung des Herstellers führte in Verbindung mit der COVID-19-Pandemie sowohl zu inhaltlichen als zu auch zeitlichen Herausforderungen. Die Probeläufe usw. mussten immer wieder verschoben oder sogar ganz abgesagt werden. Die Komplexität und Anforderung an die Einführung konnte bisher nicht erfüllt werden.
2. Unser Gewerbebetrieb – beispielsweise Restaurant – ist aufgrund der COVID-19-Pandemie immer wieder geschlossen, so dass eine Einführung, Erprobung und Anwendung bisher nicht zustande kam.
3. Die Lösung des Herstellers, für den wir uns entschieden haben, ist noch nicht zertifiziert. Es bedarf noch eines Zeitaufschubs.
Hinweis
Schauen Sie einmal auf die Homepage ihres Herstellers, ob dieser bereits einen Formulierungsvorschlag für die Begründung – bezogen auf seine Situation – für Sie vorbereitet hat.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer