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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Termin Modul 2:
Dienstag, 24.03.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 27.03.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Form des Buchwertantrags
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage des Buchwertantrags bei einer Umwandlung sowie zur Feststellung eines Übernahmeverlusts entschieden (BFH vom 10.07.2024, IV R 8/22, BStBl. II 2026, 182).
📌 Sachverhalt
Eine GmbH erwarb sämtliche Anteile an einer weiteren GmbH und diese Gesellschaft wurde anschließend rückwirkend in eine GmbH & Co. KG formwechselnd umgewandelt. In dem notariellen Umwandlungsbeschluss wurde ausdrücklich erklärt, dass das Betriebsvermögen zu steuerlichen Buchwerten übertragen werden soll und der Notar übersandte die Urkunde an das zuständige Finanzamt.
❓ Streitfrage
Streitig war, ob ein Buchwertantrag wirksam gestellt wurde und ob das Feststellungsfinanzamt im Rahmen der Gewinnfeststellung der übernehmenden Personengesellschaft die Abziehbarkeit eines Übernahmeverlusts feststellen darf.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Buchwertantrag wirksam in der notariellen Umwandlungsurkunde gestellt werden kann, wenn diese dem Finanzamt übermittelt wird. Zudem darf das Feststellungsfinanzamt keine Feststellung zur Abziehbarkeit eines Übernahmeverlusts treffen, wenn Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft eine weitere Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist, die als Organgesellschaft fungieren kann.
🧭 Praxishinweis
Der Buchwertantrag kann formfrei gestellt werden und ist insbesondere auch wirksam, wenn er ausdrücklich in der notariellen Umwandlungsurkunde enthalten ist und dem Finanzamt zugeleitet wird.
🤝 Beratung
Bei Umwandlungen sollte der Buchwertantrag eindeutig in der Umwandlungsurkunde formuliert und dem Finanzamt rechtzeitig übermittelt werden, um steuerliche Risiken bei der Bewertung zu vermeiden.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 182 veröffentlichtund ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0130 0003 2024 0002).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann