FinMin Schleswig-Holstein: Antragformular für sog. Optionsmodell (KöMoG) veröffentlicht

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SPEZIALDIALOG: Option zur Besteuerung als Körperschaft (KöMoG) „Check the box“

KöMoG

Die gesetzgeberischen Planungen zum sog. Optionsmodell für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften – aus dem Amerikanischen „Check the box“ – sind in Gang gesetzt und sollen einen fingierten Formwechsel vom Transparenzprinzip der Einkommensteuer in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer auf Antrag ermöglich. Damit wird ein körperschaftsteuerrechtlicher Thesaurierungseffekt bis zur endgültigen Ausschüttung an die „fiktiven Anteilseigner“ ermöglicht. Diese Regelungen sind unterschiedlich gegenüber dem „34a-Thesaurierungseffekt“. Der SPEZIALDIALOG stellt im ersten die Anwendungsregeln und im zweiten Teil die Inhalte vor. Anwendbar ist das Optionsmodell bereits für den Veranlagungszeitraum 2022, wenn vorher ein unwiderruflicher Antrag gestellt wird.

Termine:
Dienstag, den 09.11.2021: 14:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag, den 09.12.2021: 10:00 - 11:00 Uhr

Zur Buchung


FinMin Schleswig-Holstein: Antragformular für sog. Optionsmodell (KöMoG) veröffentlicht

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Das bundeseinheitliche Muster der Anträge „Optionsmodell (KöMoG)“ ist fertiggestellt (FinMin Schleswig-Holstein vom 11.08.2021, VI 313-S 2700-015; Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2021 Nr. 13, BeckVerw 558988).

Für die Anträge ist die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gesetzlich vorgeschrieben. Erstmalig kann die Option für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, also ab dem Vz. 2022 ausgeübt werden.

Das bedeutet, dass der Antrag für eine Option zum 01.01.2022 spätestens bis zum 30.11.2021 gestellt worden sein muss. Die Antragsfrist ist nicht verlängerbar.

Sollte der elektronische Antragsvordruck für die Antragstellung zum 30.11.2021 in ELSTER nicht bereitgestellt werden können, wird die Antragstellung übergangsweise in einem zusätzlich zu etablierenden Papierverfahren erfolgen müssen. Hierüber werde ich Sie bei Bedarf zu gegebener Zeit informieren.

Für Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug unterliegen, liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags nach § 1a KStG beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 1a Abs. 1 Satz 4 KStG).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer