FinMin: Neue Mandate / Patienten bei begünstigter Veräußerung der freiberuflichen Tätigkeit

Werbung

Anmeldungen auf unserer Website für den AKTUELLEN STEUERDIALOG im III. Quartal 2020 als WEBDIALOG sind möglich. Zum Erhalt Ihrer und unserer Gesundheit haben wir uns nochmals für die Online-Fortbildung entschieden. Es gibt den AKTUELLEN STEUERDIALOG in folgenden buchbaren Varianten: (i) modular oder (ii) kombiniert. Sie wählen aus, ob Sie an (i) Modul 1 und Modul 2 bzw. Modul 3 und Modul 4 in einem zweistündigen WEBDIALOG oder als (ii) Kombi A (Modul 1 + Modul 2) bzw. Kombi B (Modul 3 und Modul 4) in einem vierstündigen WEBDIALOG teilnehmen möchten. Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Anmeldung und freuen uns auf die Fortbildung mit Vergnügen.


FinMin: Neue Mandate / Patienten bei begünstigter Veräußerung der freiberuflichen Tätigkeit

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir haben im „Aktuellen Steuerdialog“ darüber berichtet, dass der BFH in einem sehr interessanten Aussetzungsbeschluss der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen getreten war (BFH vom 11.2.2020, VIII B 131/19; Rechtsprechungsbestätigung: FG München vom 23.7.2019, 1 V 1211/19, EFG 2019, 1599, rkr.; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0018 2020 0001). Eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (BMF) lag bisher nicht vor.

Es ging um folgende Besteuerungsfrage:
„Es ist gefragt worden, ob die Steuervergünstigung d. h. der sog. „halbe Steuersatz (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 34 EStG)“ bei einer Praxisveräußerung unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang zu versagen ist, wenn dabei auch neue Mandate/Patienten betreut werden.“

Jetzt hat sich das Finanzministerium Schleswig-Holstein zu dieser Frage geäußert (FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 15.6.2020, VI 307 – S 2249 – 007, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/17, DStR 2020, 1739):
„Wird nach Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis die bisherige Tätigkeit im gleichen örtlichen Wirkungskreis nur in geringem Umfang fortgeführt, ist dies für die Annahme einer begünstigten Veräußerung oder Aufgabe (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) auch dann unschädlich, wenn dabei auch neue Mandate/Patienten hinzugewonnen bzw. betreut werden.“


Hinweis:

Unter "nur in geringem Umfang" versteht der BFH: "< 10 % der Umsätze der letzten drei Jahre vor Veräußerung".



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion