FinMin Hamburg: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Vermietung von Werbeflächen bei Gebäudeaußenwerbung

Werbung

Anmeldungen auf unserer Website für den AKTUELLEN STEUERDIALOG im III. Quartal 2020 als WEBDIALOG sind möglich. Zum Erhalt Ihrer und unserer Gesundheit haben wir uns nochmals für die Online-Fortbildung entschieden. Es gibt den AKTUELLEN STEUERDIALOG in folgenden buchbaren Varianten: (i) modular oder (ii) kombiniert. Sie wählen aus, ob Sie an (i) Modul 1 und Modul 2 bzw. Modul 3 und Modul 4 in einem zweistündigen WEBDIALOG oder als (ii) Kombi A (Modul 1 + Modul 2) bzw. Kombi B (Modul 3 und Modul 4) in einem vierstündigen WEBDIALOG teilnehmen möchten. Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Anmeldung und freuen uns auf die Fortbildung mit Vergnügen.


FinMin Hamburg: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Vermietung von Werbeflächen bei Gebäudeaußenwerbung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in einer für die Praxis relevanten Fachinformation weisen die Finanzbehörden Hamburg auf eine wichtige Unterscheidung bei der Beurteilung hinsichtlich der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung bei der Vermietung von Werbeflächen bei Gebäudeaußenwerbung hin (FinMin Hamburg vom 23.9.2019, G 1422 – 2019/009 - 53; Günther, EStB 2020, 259). Es sind zwei unterschiedlich zu beurteilende Fälle zu unterscheiden.

- Recht auf Vermarktung und Fakturierung von Außenwerbung

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Spezialvermittler für Außenwerbung die Aufwendungen aus den Verträgen zur Nutzung der den jeweiligen Vertragspartnern gehörenden Werbeträger – insbesondere das Recht auf Vermarktung und Fakturierung – keiner gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegt (§ 8 Nr. 1 Buchst. f Umkehrschluss GewStG; FG Rheinland-Pfalz vom 18.4.2018, 1 K 1362/15; Günther, EStB 2020, 259). Hinweis: Aussagen zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung hinsichtlich entstehender Aufwendungen zwischen dem (i) Werbeunternehmen und dem (ii) Gebäude-/Grundstückseigentümer sind aus dem FG-Urteil ableitungsfähig.

oder

- Aufwendungen für die Werbefläche

Die Finanzbehörden Hamburg weisen nun daraufhin, dass bei der Frage der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Mietverträgen für Werbeflächen an Gebäuden oder auf Grundstücken usw. eine Hinzurechnungspflicht besteht (FinMin Hamburg vom 23.9.2019; Günther, EStB 2020, 259; vgl. Gleichlautender Ländererlass vom 2.7.2012, G 1422, BStBl. I 2012, 654).
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion