FinMin einzelner Bundesländer: Nichtbeanstandung bei verschobener Einführung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

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FinMin einzelner Bundesländer: Nichtbeanstandung bei verschobener Einführung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir selbst haben die Antwort vom BMF erhalten, dass eine weitere Verschiebung des Einführungszeitpunkts der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Aufzeichnungssysteme – trotz der COVID-19-Pandemie - nicht in Betracht kommt, weil ja bereits eine (erstmalige) Verschiebung auf den 30.9.2020 stattgefunden hat. Nun ist erhebliche Bewegung in diese Rechtsauffassung gekommen, weil einige Bundesländer Unternehmern bei der Umsetzung weitere Zeit verschaffen wollen (vgl. beispielsweise BBK-Kurznachrichten 15/2020, 702).

Mehrere Bundesländer – Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein - verlängern die Übergangsfrist ein zweites Mal, diesmal bis zum Ablauf des 31.3.2021, wenn der Unternehmer bis zum 30.9.2020 konkrete Anstrengungen für die Anschaffung einer TSE unternommen und – bei einer späteren finanzamtlichen Überprüfung – dieses nachweisen kann (länderspezifische Billigkeitsregelung, § 148 AO).

Der Unternehmer sollte schriftlich beim Kassenfachhändler, Kassenhändler oder einem anderen geeigneten Dienstleister bis zum 30.9.2020 nachweislich eine (i) Bestellung und die (ii) Beauftragung zum Einbau in Auftrag geben (erforderlicher Nachweis) . Es ist darauf Wert zu legen, dass der beauftragte Lieferer/Dienstleister eine schriftliche erste Einschätzung der geplanten Zeitpunkte für die (a) Lieferung und des (b) Einbaus vornimmt (erforderlicher Nachweis).


Hinweis

Eine besondere bzw. gesonderte Antragstellung bedarf es von betroffenen Unternehmern nicht, wenn die Nachweisführung gegeben ist. Es ist auf die Archivierung dieser Nachweise zu achten.


Beratung
In den bisher fehlenden Bundesländern – beispielsweise Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen usw. – sollte ein Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt – soweit möglich bereits mit Nachweisführung der Bestellung – zeitnah – eingereicht werden (Musterformulierung): „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen (§ 85 AO) eine stillschweigende Übergangsregelung für die Einführung der technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE) bei meinem/meinen elektronischen Aufzeichnungssystemen. Ich haben die Bestellung vor Ablauf der bisher gültigen ersten Übergangsregelung bis zum 30.9.2020 im Fachhandel bestellt (siehe Anhang Nr. 1). Leider ist eine Finanzierung dieser Maßnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die COVID-19-Pandemie derzeit nicht möglich. [alternativ: Der Fachhändler kann erst nach Ablauf dieser Übergangsregelung einen Einbau vornehmen (siehe Anhang Nr. 2).] Wir beantragen eine (zweite) Übergangsregelung bis zum Ablauf des 31.3.2021.“


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion