FinMin: Betriebsausgabenpauschale bei der Kindertagespflege (COVID-19-Pandemie)

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„Raus aus der Niedrigsteuerphase“ bedeutet, dass die Wirtschaft die Corona-bedingte Senkung der beiden Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) wieder in den alten Zustand (19 % bzw. 7 %) zurückdreht (ohne Gastronomie). Zwei Blickwinkel werden in unserem SPEZIALDIALOG vorgestellt:(i) Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer haben Interesse daran, die gesenkten Steuersätze zu nutzen, am besten auch für Leistungen nach dem 31.12.2020. Die Gutscheinlösung kann hierfür genutzt werden. (ii) Die Unternehmen unterliegen einem Umstellungsprozess, wenn die Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen der späteren, nach dem 31.12.2020 auszustellenden, Schlussrechnung zugeführt werden. Die Korrektheit der Ausgangsrechnung steht im Fokus.

Für Frühbucher vor dem 31.10.2020 gewähren wir 5,00 € Rabatt.

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FinMin: Betriebsausgabenpauschale bei der Kindertagespflege (COVID-19-Pandemie)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur Anwendung der sog. Betriebsausgabenpauschale bei der Kindertagespflege in Zeiten der COVID-19-Pandemie in Deutschland geäußert, wenn die Kindertagespflegeperson behördlich daran gehindert ist, den Geschäftsbetrieb auszuüben (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit; § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; FM Schleswig-Holstein vom 10.9.2020, Kurzinformation, VI 302 - S 2246 B - 019, DStR 2020, 2377).

Die Betriebsausgabenpauschalen bei der Kindertagespflege (BMF-Schreiben vom 11.11.2016, IV C 6 - S 2246/07/10002, BStBl. I 2016, 1236) sind bei der Ermittlung des Gewinns bei einer selbstständigen Kindertagespflegeperson anwendbar, wenn die selbstständige Kindertagespflegeperson (i) Betreuungsgelder oder (ii) sonstige Ausgleichs- bzw. Entschädigungszahlungen für die Zeit der behördlichen Anordnung des Geschäftsausübungsverbots („lock-down“) erhalten hat.

Voraussetzungen für den Abzug der Betriebsausgabenpauschale (BMF-Schreiben vom 11.11.2016, IV C 6 - S 2246/07/10002, BStBl. I 2016, 1236, Nr. 3 Buchst. c):

1. Regel: Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit statt, können die Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden. In diesen Fällen ist nur der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben möglich.

2. Regel: Die Betriebsausgabenpauschalen dürfen nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.

3. Regel: Es können entweder die Betriebsausgabenpauschalen in Anspruch genommen oder die tatsächlichen Betriebsausgaben abgezogen werden. Neben den Betriebsausgabenpauschalen ist ein zusätzlicher Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben damit nicht zulässig.

Die Betriebsausgabenpauschale ist wie folgt geregelt (BMF-Schreiben vom 11.11.2016, IV C 6 - S 2246/07/10002, BStBl. I 2016, 1236):

a) Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweicht, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig nach der nachfolgenden Formel zu kürzen:

300 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) : (8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden

Bei tageweiser Belegung von sog. Freihalteplätzen (vgl. Ausführungen unter b) ist die ggf. nach der obigen Formel gekürzte Betriebsausgabenpauschale von 300 €/Monat/Kind zeitanteilig (Zahl der belegten Tage/pauschal 20 Arbeitstage im Monat) zu gewähren.

Für Zeiten, in denen die Kindertagespflegeperson verhindert ist, sind die vereinbarten Betreuungszeiten selbst zu absolvieren (z. B. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung), kann die Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen werden, wenn das Betreuungsgeld für diese Zeit weitergezahlt wird.

b) Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze

Werden der Kindertagespflegeperson (§ 23 SGB VIII) laufende Geldleistungen für sog. Freihalteplätze gezahlt, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung von einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den für den Freihalteplatz gezahlten Einnahmen 40 € je Freihalteplatz und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei Belegung der Freihalteplätze ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig (Verhältnis der Tage der Belegung des Freihalteplatzes im Monat zu pauschal 20 Arbeitstagen im Monat) zu kürzen.

Ihr Team zeitstaerken.de 
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion