Finanzverwaltung: Ausstellung von Impfzertifikaten ohne gewerbliche Infizierung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, II. Quartal 

Quartal II

Termine Modul 1:
Dienstag,      10.05.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,      25.05.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termine Modul 2:
Mittwoch,      11.05.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,      24.05.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,         20.05.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Termin Modul 3:
Dienstag,      17.05.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Modul 4:
Mittwoch,      18.05.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,         03.06.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Finanzverwaltung: Ausstellung von Impfzertifikaten ohne gewerbliche Infizierung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die OFD Frankfurt/Main hat sich öffentlich dazu geäußert, ob die (i) Ausstellung von Impfzertifikaten oder die (ii) Durchführung von Corona-Tests eine gewerbliche Infizierung für freiberufliche Ärzte auslöst (OFD Frankfurt/M. v. 26.10.2021 - S 2245 A-018-St 214, StuB 2022, 115).

Die Höhe der Vergütungen von Ärzten im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ist durch die Coronavirus-Impfverordnung (§ 6 CoronaImpfV) geregelt worden. Vergütet werden jedoch nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung, sondern auch u.a. die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates (wenn die Impfung z.B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde).

Das abgestimmte Ergebnisse vom BMF und den Landesfinanzämtern lautet (Aktualisierung FAQ „Corona Steuern“, Seite 11):

Ausstellung von Impfzertifikaten

Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit i. S. v. § 15 EStG dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass) über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit i. S. v. § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. Impfzentrum) vorgenommen wurde. Dass die Ärzte hierfür u. U. ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die ertragsteuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten z. B. als Reisedokument kommt es nicht an. Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten dementsprechend nicht zu einer gewerblichen Infektion i. S. v. § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG.

Durchführung von Corona-Tests

Die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) ist ebenfalls nicht als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich ist auch die Mithilfe anderer Personen (z. B. Arzthelferin/Arzthelfer) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich tätig ist (vgl. H 15.6 - Mithilfe anderer Personen).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion